Allgemeine Geschäftsbedingungen Physiotherapie Ober-Grafendorf
1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlungbenötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens.
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie unsere physiotherapeutische Leistung ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Da wir unsere Leistungen als Wahltherapeutinnen erbringen, sind die Behandlungskosten je nach Vereinbarung bar oder per Überweisung zu entrichten und Sie können erst danach bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz der Behandlungskosten ansuchen.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Um einen Teil der Behandlungskosten rückerstattet zu bekommen, muss die Verordnung vor Behandlungsbeginn chefärztlich bewilligt werden. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht bilden pandemiebedingt die ÖGK (Bewilligungspflicht bis mindestens 30. Juni 2025 ausgesetzt) und die BVAEB (Bewilligungspflicht bis auf Widerruf ausgesetzt).
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Wir stehen für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Mit uns vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie:
- Wohin? –> Behandlungsziel
- Was? –> Maßnahmen der Behandlung
- Wann? –> Behandlungstermine
- Wie lange? –> Behandlungsdauer
- Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
- Bis wann? –> Behandlungsumfang
- Wie viel? –> Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere:
- persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
- für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials,
- Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
- bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden (gegen Kostenersatz je nach zur Erstellung des Befundes aufzuwendenden Zeit) zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärztinnen und Ärzten, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.
2.3. Grundsätze der Behandlung
Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
- Wissenschaft: Wir orientieren uns an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
- Selbstbestimmung: Wir unterbreiten Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit uns zu besprechen und zu vereinbaren.
- Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie uns anvertrauen oder die uns aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, die Sie mit uns austauschen unerliegen dem Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wir uns mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Als Physiotherapeutinnen sind wir gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht in unserm Eigentum. Auf Ihr Verlangen haben Sie Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei uns und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs-/Therapiezwecken.
3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen von uns zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und sind stets aktuell auf unser Homepage: www.physio-ober-grafendorf.at/wissenswertes abrufbar.
3.2. Zahlungsmodus
Wir stellen Ihnen am Ende der Behandlung eine aufgeschlüsselte Honorarnote (bzw. nach Beendigung der vereinbarten Behandlungssitzungen eine Sammelhonorarnote) über die einzelnen erbrachten Leistungen aus.
Folgenden Zahlungsmodi können Sie mit uns vereinbaren:
- Barzahlung (es gilt eine Belegerteilungspflicht)
- Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung;
Ebenso vereinbaren Sie mit uns den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.
Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung
auf € 5,–, für die zweite Mahnung auf € 10,– und für die dritte Mahnung auf € 20,–.
- Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behalten wir uns das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. bei unmittelbarer Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Wir sehen uns als Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Sie sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die wir nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen können, mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht uns über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Wir unterstützen Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Erhalten wir als Ihre Physiotherapeutinnen den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, werden wir Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, uns dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – telefonisch vor/während der Praxis-Öffnungszeiten mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behalten wir uns das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Festgehalten wird, dass auch wir jederzeit berechtigt sind, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss – siehe dazu oben Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und uns. Sowohl Ihnen als auch uns steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Wir werden uns insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn wir der Meinung sind, dass die Behandlung nicht zum gewünschten, beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn uns beispielsweisen die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.
8. Datenschutz und Schweigepflicht
Wir informieren Sie darüber, dass wir als Physiotherapeutinnen der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegen und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer verordnenden Ärztin/ihrem verordnenden Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung.
Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen uns und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an uns bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht.
Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhält bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden darf, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und uns ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von uns vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
Wir weisen darauf hin, dass wir auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet sind, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Wir können auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.
9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.
10. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patientinnrn und Patienten mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
Stand 23.11.2022